Der Verband  


Satzung für den Caritasverband
für die Diözese Fulda e. V.

beschlossen von der Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e. V. am 23.06.2006, genehmigt durch den Bischof von Fulda am 14.07.2006

Präambel

Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche.

Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Gemeinde und Aufgabe des ganzen Bistums.

Nur wo Menschen sich in der Liebe Jesu gegenseitig annehmen, und nur wo sie die Liebe Jesu dazu bewegt, sich gerade den Armen und Verlassenen zuzuwenden, kann geschwisterliche Gemeinde wachsen.

Im Sinne des im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher, seelischer und geistlicher Not sowie in sozial ungerechten Verhältnissen zu.

Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Bischofs. Daher steht der Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Fulda. In diesem Verband sind alle der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste, die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst, unbe
schadet ihrer Rechtsform. Er vertritt die Caritas seines Bereiches nach außen.

§ 1
Name, Stellung und Geschäftsjahr

(1)  Der Verband trägt den Namen „Caritasverband für die Diözese Fulda e. V.“, (Verband).

(2)  Der Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. ist die vom Bischof von Fulda anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas als eine Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche in der Diözese Fulda. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Fulda.

(3)  Der Verband ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.

(4)  Er ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V.

(5)  Der Verband ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321326 des Codex Juris Canonici.

(6)  Der Verband wurde am 16.01.1917 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.

(7)  Der Sitz des Verbandes ist Fulda. Er unterhält dort eine Geschäftsstelle.

(8)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)  Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch   keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.

§ 3
Organisation des Verbandes

(1)  Die Arbeit der verbandlichen Caritas in der Diözese Fulda vollzieht sich auf der Ebene des DiözesanCaritasverbandes, der RegionalCaritasverbände sowie auf der Ebene der Pfarreien und Pastoralverbünde.

(2)  Die in der Diözese Fulda tätigen, dem Deutschen Caritasverband e. V. angeschlossenen katholischen caritativen Orden, Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger ordnen sich dem Verband zu.

(3)  Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Gliederungen und Fachverbände üben ihre satzungsmäßige Tätigkeit selbständig aus, soweit sie nicht durch ihre Satzung oder nach dem kirchlichen Recht der Aufsicht des Verbandes oder dem Diözesanbischof unterstehen.

§ 4
Aufgaben des Verbandes

(1)  Die Caritas widmet sich dem gesamten Spektrum sozialer und caritativen Aufgaben in Staat, Kirche und Gesellschaft. Diese Aufgaben verwirklichen ehrenamtliche/freiwillige und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ihren gemeinsamen Einsatz.

(2)  Der Verband wirkt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. gemeinsam mit seinen Mitgliedern an der Verwirklichung der Zwecke der kirchlichen Caritas mit:

1.  Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie auf ihrem Weg zu mehr Chancengleichheit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben.    
2.  Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der individuellen Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, um Benachteiligung und Ausgrenzung zu verhindern. 
3.  Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit. 
4.  Er gestaltet Sozialund Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung in Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich. 
5.  Er verwirklicht den caritativen Auftrag durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen. Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene und sachgerechte Weiterentwicklung der caritativen Dienste und Einrichtungen. 
6.  Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben und deren Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung. 
7.  Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit. 
8.  Er fördert das ehrenamtliche/freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität. 
9.  Er fördert die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in kirchlichen Gremien und Gemeinden. 
10. Er fördert und unterstützt weltweit Partnerorganisationen und hilft Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind. 
11. Er kooperiert auf den jeweiligen Ebenen mit den Partnern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.

(3)  Der Verband nimmt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. in der Diözese Fulda insbesondere folgende Aufgaben wahr: 

1.  Gestaltung der sozialen Arbeit: 

a. Der Verband stellt das Spezifische des kirchlichen Auftrages der Caritas nach innen und nach außen glaubwürdig dar und vertritt es engagiert. 
b. Er fördert die Werke der Caritas unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität sowie beeinflusst und regt Entwicklungen auf dem sozialen und caritativen Gebiet in der Diözese Fulda an. 
c. Er bewirkt durch innerverbandliche Kommunikation, Vernetzung und Willensbildung in den satzungsgemäßen Organen des Verbandes die Koordination und das Zusammenwirken der Mitglieder im Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, den Erfahrungsaustausch für die Praxis der sozialen Arbeit zu organisieren und Anregungen der Mitglieder aufzunehmen und bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachten. 
d. Er wirkt für die Caritas im Verbandsgebiet auf die einheitliche Verwirklichung seines Leitbildes hin und fördert gemeinsames Handeln durch verbindliche Grundsätze und Rahmenregelungen. Er schützt hierdurch das Ansehen der Caritas in Staat und Gesellschaft. 
e. Er fördert, vertieft und regt die ehrenamtliche Caritasarbeit in der Diözese Fulda im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern an. 
f. Er führt Aktionen sowie Werke von diözesaner oder überdiözesaner Bedeutung insbesondere bei außerordentlichen Notständen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Mitgliedern und dem Deutschen Caritasverband e. V. durch.

2.  Interessenvertretung: 

a) Der Verband vertritt die Interessen von notleidenden und benachteiligten Menschen unter anderem auch durch Unterstützung der Beratungsangebote der Mitglieder. Er nimmt Einfluss auf die Willensund Meinungsbildung in Staat, Kirche und Gesellschaft. Hierzu gehört es auch, Not und Benachteiligung von Menschen und Gruppen bewusst zu machen, deren Interessen zu vertreten und die Öffentlichkeit über Fragestellungen der Caritas im Verbandsgebiet zu informieren. Er übt das Verbandsklagerecht zugunsten hilfebedürftiger und benachteiligter Personen durch anwaltliche Betreuung aus. 
b) Er vertritt die Interessen der Dienste und Einrichtungen der Mitglieder bei der Gestaltung und Aushandlung der landesweiten und kommunalen Rahmenbedingungen und Regelungen gegenüber staatlichen Stellen und Sozialleistungsträgern. Hierzu gehört es auch, die Anliegen der Caritas im Verbandsgebiet zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Organen sowie den anderen Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten. In der Funktion als Spitzenverband kann er mit Zustimmung der beteiligten Rechtsträger rechtlich verbindliche Rahmenregelungen für die Einrichtungen und Dienste mit den jeweiligen Vertragspartnern abschließen. 
c) Er vertritt die Mitglieder in den Organen des Deutschen Caritasverbandes e. V. und in der Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände auf Landesebene.

3.  Qualitätsentwicklung: 

a) Der Verband fördert fachliche Entwicklungen caritativer Arbeit, insbesondere durch Informationen, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Dokumentationen, Wissensmanagement und Aus, Fortund Weiterbildung in grundsätzlichen bzw. zentralen Themenbereichen. 
b) Er entwickelt und sichert Qualitätsstandards caritativer Arbeit durch Eckpunkte und Qualitätssicherungsprozesse.

4.  Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder: 

a) Der Verband informiert, berät und unterstützt die Einrichtungen und Dienste in fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Fragen des Betriebes sozialer Einrichtungen. 
b) Er unterstützt die Gewinnung und Aus, Fortund Weiterbildung hauptund ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Caritas. 
c) Er begleitet und unterstützt die Mitglieder bei Qualitätssicherungs, Verbandsentwicklungsund sonstigen Projekten.

5.  Besondere Aufgaben: 

a) Der Verband leistet nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften Amtshilfe bei der kirchenrechtlichen Vereinsaufsicht des Bischofs von Fulda. 
b) Er hilft Menschen, die sich in Not befinden. Die §§ 52 – 54 Abgabenordnung werden berücksichtigt.

(4)  Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.

§ 5
Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder sind 

a. die Katholischen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Fulda sowie die sonstigen kirchlichen juristischen Personen im Sinne von § 34 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Fulda mit caritativem Satzungszweck, 

b. die im Bistum Fulda tätigen Rechtsträger der caritativen Orden, kirchlichen Fachverbände und sonstigen satzungsgemäß mit der kirchlichen Caritas assoziierten Rechtspersonen, die bei Inkrafttreten dieser Neufassung der Satzung bereits Mitglieder sind oder künftig nach dieser Satzung aufgenommen werden.
 
(2)  Durch Beschluss der Vertreterversammlung, der auch die weiteren Voraussetzungen regelt, kann die Aufnahme von natürlichen Personen als Fördermitglieder zugelassen werden. Fördermitgliedern stehen nur die Rechte nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 dieser Satzung zu. Ihre Pflichten ergeben sich abschließend aus § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7.

(3)  Die Mitglieder des Verbandes nach Abs. 1 sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes e. V.

§ 6
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern

(1)  Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 b entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des CaritasAufsichtsrates. In allen sonstigen Fällen entscheidet der Vorstand.

(2)  Über die nach den Satzungen der RegionalCaritasverbände erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern dieser Verbände entscheidet der Vorstand.

(3)  Die Aufnahme überdiözesan tätiger korporativer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes e. V.

(4)  Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt, 
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Geschäftsjahresende wirksam wird, 
2. durch den Tod eines Mitgliedes, 
3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit, 
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens sowie wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.

(5)  Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der CaritasAufsichtsrat abschließend.


§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder haben das Recht, 

1. ihre satzungsmäßigen Rechte durch die Vertreterversammlung wahrzunehmen, 
2. sich als Einrichtung der Caritas im Bistum Fulda zu bezeichnen, 
3. das Zeichen des Flammenkreuzes zu führen, soweit nicht der CaritasAufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes etwas anderes bestimmt, 
4. die Vertretung, Beratung und sonstige Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen, 
5. auf regelmäßige Information über die Entwicklungen der Caritas im Verbandsgebiet sowie 
6. Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen und eine Antwort zu erhalten.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet,
 
1.  die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Verbandes und das Zusammenwirken der Caritas im Verbandsgebiet zu fördern, 
2.  das Leitbild des Verbandes für die caritative Arbeit zu beachten sowie den vom Verband verabschiedeten Grundsätzen und Rahmenregelungen Rechnung zu tragen, 
3.  die Bedingungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, ihre Satzungen sowie Satzungsänderungen dem Verband nach Möglichkeit vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme vorzulegen, 
4.  dem Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und über den Beginn, die Erweiterung und Beendigung caritativer Aufgaben das Benehmen mit diesem herzustellen, 
5.  ihr Rechnungswesen, Haushaltspläne und Jahresabschlüsse ordnungsgemäß zu gestalten und gemäß den für sie jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes oder ihrer Satzung prüfen und genehmigen zu lassen, 
6.  dem Verband existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten unverzüglich mitzuteilen und Empfehlungen zu beachten sowie 
7.  den Mitgliedsbeitrag gemäß der von der Vertreterversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten.

(3)  Die Verpflichtungen nach den vorgenannten Ziffern 3, 5 und 6 gelten nicht für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 a dieser Satzung.


§ 8
Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
     1. Die Vertreterversammlung.
     2. Der CaritasAufsichtsrat.
     3. Der Vorstand.

§ 9
Die Vertreterversammlung

(1)  Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus: 

1. Jeweils einem Vertreter der zu einem Dekanat des Bistums gehörenden Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 1 a). Die genannten Mitglieder der Dekanate mit mehr als 10 Verbandsmitglieder entsenden jeweils zwei Vertreter (Derzeit 12 Dekanate mit 2 Vertretern und 9 Dekanate mit 1 Vertreter). 

2. Jeweils einem Vertreter eines Ordens, eines Fachverbandes oder einer sonstigen assoziierten Rechtsperson im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe b), soweit das Mitglied im Bistum Fulda mindestens eine soziale Einrichtung betreibt. 
 
(2)  Die Vertreter gemäß Abs. 1 Nr. 1 werden auf Vorschlag des zuständigen Dechanten von den Verbandsmitgliedern gewählt. Der Vorschlag des Dechanten soll mindestens eine Person mehr enthalten als Vertreter für das Dekanat zu wählen sind. Die Wahl erfolgt im schriftlichen Umlaufverfahren. Jedes Verbandsmitglied kann pro Vertreterposition des Dekanates durch Beschluss seines Vertretungsorgans (Verwaltungsrat) eine Stimme abgeben. Das Ergebnis der Abstimmung hat das Vertretungsorgan innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Wahlvorschlages dem Dechanten schriftlich mitzuteilen. Gewählt ist, wer in der Reihenfolge jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Dechant stellt nach Fristablauf an Hand der vorliegenden Beschlüsse das Wahlergebnis fest und teilt es dem Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates und den Verbandsmitgliedern des Dekanates innerhalb von 2 Wochen mit. Über Einsprüche, die von wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb von 1 Woche nach Zugang der Mitteilung erhoben sein müssen, entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Fulda abschließend. Der Wahlvorschlag, der nach dem/den gewählten Vertreter/n die meisten Stimmen erhalten hat, ist Ersatzvertreter/in. Er/Sie rückt nach, wenn ein Vertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Weitere Einzelheiten der Wahl können durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des CaritasAufsichtsrates erlassenen Wahlordnung geregelt werden.

(3) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 werden für eine Amtszeit gewählt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der neuen Vertreterversammlung im Amt.

(4) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Verbandsmitgliedes berufen und abberufen, soweit nicht ein Mitglied des Vertretungsorgans die Vertreteraufgaben selbst wahrnimmt. Die Berufung oder Abberufung eines nicht dem Vertretungsorgan angehörenden Vertreters ist unverzüglich dem Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates schriftlich mitzuteilen.


§ 10
Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung

(1)  Der Vertreterversammlung obliegen 

1. die Wahl und Abberufung der nach § 12 Abs. 3 c zu wählenden Mitglieder des CaritasAufsichtsrates, 
2. die Wahl der in die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbandes e. V. zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter, 
3. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die aktuelle Entwicklung sowie der Stellungnahme des CaritasAufsichtsrates, 
4. die Entlastung des Vorstandes und des CaritasAufsichtsrates, 
5.  die Beschlussfassung über Grundsätze zur Aufnahme von Fördermitgliedern durch den Verband sowie die Ordnung und Höhe der Mitgliedsbeiträge, 
6. die Beschlussfassung über Grundsätze und Rahmenregelungen zur Herbeiführung gemeinsamen Handelns der im Verband zusammengefassten Caritas in der Diözese Fulda, 
7. die Beratung und Stellungnahme zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Caritas in der Diözese Fulda, 
8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes nach § 20.

(2)  Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre.


§ 11
Sitzungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung

(1)  Die ordentliche Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.

(2)  Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(3)  Die Vertreterversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates, bei ihrer/seiner Abwesenheit von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates geleitet. Der/Die Sitzungsleiter/in hat in der Versammlung Stimmrecht.

(4)  Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den Vorstand in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des CaritasAufsichtsrates auf 2 Wochen verkürzt werden.

(5)  Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Werden solche Anträge erst in der Versammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(6)  Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sitzungsleiter/in. Die Bestimmungen des 
Absatzes 5 Satz 3 und § 21 bleiben unberührt.

(7)  Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der protokollführenden Person und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

(8)  Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden und diese mit der Erarbeitung von Beschlussvorlagen beauftragen.

(9)  Die Mitglieder des CaritasAufsichtsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Das Stimmrecht des/der Versammlungsleiters/in nach Absatz 3 bleibt unberührt.

(10)  Die Vertreterversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste und Fachleute hinzuziehen.

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