Verfassung der Caritas-Stiftung im Bistum Fulda
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen „Caritas-Stiftung im Bistum Fulda“.
- Sie hat ihren Sitz in Fulda.
- Die Stiftung ist eine private juristische Person im Sinne von can. 116 § 1 Halbsatz 2 CIC und eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des privaten Rechts im Sinne von § 20 des Hess. Stiftungsgesetzes.
- Sie ist korporatives Mitglied des Diözesan-Caritasverbandes für die Diözese Fulda e. V.
- Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unver¬hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens im Bistum Fulda. Diese Zwecke werden verwirklicht
- durch die Beschaffung von Mitteln und Weitergabe der Stiftungsmittel an andere als steuerbegünstigt, gemeinnützig anerkannte Körperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts und
- durch die unmittelbare Förderung mildtätiger, kirchlicher Zwecke und des Wohlfahrtswesens, insbesondere durch
- die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO,
- die Veranstaltung von spirituellen Angeboten, Einkehrtagen und Exerzitien (§ 54 AO),
- die Förderung der caritativen Tätigkeit der Kirchengemeinden und der anderen steuerbegünstigten, körperschaftlichen Mitglieder des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e. V. als Unterstützung der ideellen und materiellen die Aufgaben und Ziele der Caritas vor Ort.
- die Vergabe von Mittel an den Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. sowie an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich in den Dienst der kirchlichkatholischen Wohlfahrtsarbeit stellen und deren Projekte und Maßnahmen nachhaltig vor allem der Be¬kämpfung der Armut und/oder der Stärkung der Familie dienen.
- Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen.
- Ein Rechtsanspruch auf Mittel der Stiftung besteht nicht.
- Die näheren Einzelheiten sind in Vergaberichtlinien des Stiftungsvorstandes zu regeln.
§ 3
Vermögen der Stiftung
- Das Vermögen der Stiftung besteht im Zeitpunkt ihrer Errichtung aus:
100.000,00 € (einhunderttausend) in Bareinlagen. - Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen dauernd und ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die hierzu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen (§ 58 Nr. 11 b und c AO). Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen (§ 58 Nr. 11 a AO) und auf Grund freier Rücklagen (§ 58 Nr. 7 a AO) dem Stiftungsvermögen zuführen, soweit dies der Stiftungsvorstand beschlossen und die Stiftungsaufsicht zugestimmt hat.
§ 4
Verwendung der Erträge
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Die Verwaltungskosten der Stiftung sind aus Erträgen und Spenden vorab zu decken.
- Rücklagen können aus unverbrauchten Erträgen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
§ 5
Verwaltung von Stiftungen
- Die Stiftung ist berechtigt, als Träger unselbständiger, steuerbegünstigter Stiftungen deren Verwaltung zu übernehmen, wenn und soweit diese eigene steuerbegünstigte Zwecke ver¬folgen und die Voraussetzung des folgenden Absatzes (4) erfüllen. Das Vermögen der un¬selbständigen Stiftungen ist getrennt von dem Vermögen der Stiftung zu halten und gemäß den Stiftungsverfassungen dieser Stiftungen und ggf. den besonderen Anordnungen ihrer Stifter oder ihrer vorgesehenen Organe zu verwalten. Die Organe der unselbständigen Stiftungen dürfen nicht mit den Stiftungsorganen dieser Stiftung (§ 6) identisch sein.
- Die Stiftung kann treuhänderisch die Geschäftsbesorgung für rechtsfähige steuerbegünstigte Stiftungen und Körperschaften unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 4 dieses Paragrafen übernehmen.
- Der Stifter/Die Stifterin einer unselbständigen Stiftung mit einem Stiftungskapital von mehr als 50.000,00 € kann bestimmen, dass die unselbständige Stiftung unter einem von ihm/ihr im Benehmen mit dem Stiftungsvorstand gewählten Namen geführt wird. Im Übrigen gilt vorstehender § 3 Abs. 2.
- Die Trägerschaft, Verwaltung oder Geschäftsbesorgung bei anderen Stiftungen und Körperschaften darf nur übernommen werden, wenn sicher gestellt ist, dass die hierdurch entstehenden Kosten von den betreffenden Stiftungen und Körperschaften getragen werden. Entstehende Verwaltungskosten sind entsprechend weiterzuberechnen.
- Die Übernahme unselbständiger Stiftungen ist vorab kirchenaufsichtsrechtlich zu genehmigen im Sinne von Ziffer 1.
§ 6
Organ der Stiftung
- Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand im Sinne der §§ 26, 86 BGB. Er führt die Be¬zeichnung Stiftungsvorstand.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
§ 7
Zusammensetzung des Stiftungsvorstands
- Der Stiftungsvorstand besteht aus bis zu 11 Mitgliedern.
- Der Stiftungsvorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- aus bis zu zwei vom Bischof von Fulda berufenen Vertretern der Bistumsleitung, diese können vom Bischof abberufen werden,
- dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates des Caritasverbandes für die Diözese Fulda e. V. als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes,
- dem Diözesan-Caritasdirektor oder einem anderen von ihm beauftragten Mitglied des Vorstandes des Diözesan-Caritasverbandes als stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsvorstandes,
- einem weiteren Mitglied als geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Stiftung, welches vom Vorstand des Diözesan-Caritasverbandes aus seiner Mitte oder aus dem persönlich und fachlich geeigneten Personenkreis der für die Caritas Tätigen berufen und abberufen wird,
- bis zu 7 weiteren Mitgliedern, die vom Stiftungsvorstand hinzugewählt werden können.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder gemäß § 7 Ziff. 2 a. bis d. ist an das Amt oder die Berufung gebunden. Sie endet mit dem Amt oder der Abberufung.
- Die nach § 7 Abs. 2. e. hinzugewählten Mitglieder werden für eine Amtszeit von 5 Jahren berufen. Die Amtszeit endet mit der Neu- oder Wiederbestellung dieser Mitglieder.
§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstands
- Der Stiftungsvorstand entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit.
- Zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehören insbesondere:
- die Entscheidung über die Richtlinien der Fördertätigkeit und über die Verwendung und Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Genehmigung des Jahresberichts und des Jahresabschlusses,
- die Hinzuwahl nach § 7 Abs. 2 e. und die Abberufung aus wichtigem Grund der Vorstandsmitglieder sowie die Entlastung des Vorstandes,
- die Beschlüsse über Zweckänderungen und sonstige Verfassungsänderungen sowie über die Zusammenlegung und die Auflösung der Stiftung gemäß §§ 11 und 12 der Verfassung,
- der Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand,
- die Einwerbung von Spenden und Zustiftungen für die Stiftung.
- Der Stiftungsvorstand entscheidet weiterhin über die Annahme von Zustiftungen (z. B. Erbschaf¬ten, Vermächtnisse, Spenden etc.), wenn diese mit Auflagen, mit der Übernahme von Schuldverhältnissen, Dienstbarkeiten oder sonstigen Verpflichtungen verbunden sind.
- Der Stiftungsvorstand kann für bestimmte Geschäftskreise einen oder mehrere besondere Vertre¬ter im Sinne der §§ 86, 30 BGB bestellen.
- Der Stiftungsvorstand hat den Jahresabschluss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der Prüfungsbericht ist der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
- Der Stiftungsvorstand tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 66 % seiner Mitglieder anwesend sind.
- Für Beschlüsse zu § 8 Absatz 2 a), b), c) und f) dieser Verfassung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der zur Vorstandssitzung anwesenden Mitglieder des Stiftungsvorstands entscheidend. Hinzuwahlen gemäß § 8 Absatz 2 d) bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Stiftungsvorstands den Ausschlag.
- Soweit Beschlüsse nicht eine Verfassungsänderung oder die Auflösung bzw. Zusammenle¬gung der Stiftung betreffen und sofern alle Mitglieder des Stiftungsvorstands dem Beschluss zu¬stimmen, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
- Die Einberufung des Stiftungsvorstands erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsvorstands mit einer Frist von 8 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.
§ 9
Vertretung
- Die Stiftung wird durch den Stiftungsvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Stiftungsvorstand handelt dabei durch seinen Vorsitzenden oder im Ver-hinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem wei-teren Vorstandsmitglied. Die Vertretungsmacht ist bei Rechtsgeschäften gemäß § 10 eingeschränkt. Die Stiftungs¬aufsicht kann für den Rechtsverkehr eine entsprechende Vertretungsbescheinigung ausstellen.
- Die Beschlüsse des Stiftungsvorstands und die laufenden Verwaltungsaufgaben der Stiftung werden vom Vorsitzenden und dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied gemeinsam ausgeführt. Der Vorsitzende kann dem geschäftsführenden Mitglied bestimmte laufende Verwaltungsaufgaben zur alleinigen Erledigung übertragen. Soweit der Stiftungsvorstand nichts anderes beschließt, ist Geschäftsstelle der Stiftung die Geschäftsstelle des Diözesan-Caritasverbandes. Zu den Aufgaben der laufenden Verwaltung gehören insbesondere:
- die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstands,
- die Verwaltung der Anlagen des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
- die Aufstellung eines Haushaltsplanes,
- die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsvorstands über die Vergabe der Stiftungsmittel,
- die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand,
- die Anstellung von Arbeitskräften, soweit hierfür Mittel im genehmigten Haushaltsplan enthalten sind,
- die Erstellung einer Jahresplanung und eines Geschäftsberichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsvorstands in Abstimmung mit dem Vorstandsvorsitzenden,
- die Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Aufsichtsbehörde.
- Die Vorstandsmitglieder haften der Stiftung nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
§ 10
Aufsicht
- Die Stiftung unterliegt gemäß § 20 Abs. 4 Hess. Stiftungsgesetz der Stiftungsaufsicht des Bistums Fulda. Soweit nach § 20 Abs. 2 Hess. Stiftungsgesetz vorgesehen, erfolgt die Auf¬sicht bei Genehmigung, Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung sowie bei Änderung des Stiftungszwecks durch die staatliche Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bistum Fulda.
- Der Stiftungsvorstand bedarf zur wirksamen Vornahme folgender Rechtsgeschäfte und Be¬schlüsse der vorherigen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates als Aufsichtsbehörde:
- Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderungen, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
- Aufnahme und Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von ungesicherten Krediten in laufender Rechnung oder von Fördermitteln bis 10.000,00 €, die als Kredite gewährt werden (Betriebsmittelkredite);
- Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Garantieerklärungen und abstrakten Schuldanerkenntnissen sowie Erteilung von Generalvollmachten;
- Abschluss und Änderung von Dauerschuldverhältnissen, deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren jährliche Belastung für die Stiftung 5.000,00 € überschreitet;
- die Abgabe von sonstigen Verpflichtungserklärungen über Gegenstände im Wert von mehr als 10.000,00 € im Einzelfall, soweit die dafür benötigten Mittel nicht im ge¬nehmigten Haushaltsplan enthalten sind;
- Beschlussfassung über die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und der Jahresrechnung;
- Änderung der Verfassung;
- Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung, Verfassungsänderung sowie Änderung des Stiftungszweckes.;
- Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern, unabhängig vom Gegenstandswert und Erhebung von Klagen mit einem Streitwert von mehr als 5.000,00 €.
§ 11
Anpassung der Stiftung an geänderte Verhältnisse / Verfassungsänderungen
- 1. Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Zweck im Sinne des Stifters beschließen. Der neue Zweck hat gemeinnützige und/oder mildtätig und/oder kirchlich zu sein und auf dem Gebiet der Förderung des katholischen Wohlfahrtswesens zu liegen. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Stiftungsvorstands.
- Über Verfassungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Stiftungsvorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
§ 12
Auflösung und Zusammenlegung der Stiftung
Der Stiftungsvorstand kann die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit anderen Stif¬tungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit von 75 % der Mitglieder des Stiftungsvorstands. Die durch den Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
§ 13
Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Diözesan-Caritasverband Fulda e. V., der es ausschließlich und unmittel¬bar für Zwecke gemäß § 2 oder andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.
§ 14
In-Kraft-Treten
Diese Verfassung tritt mit der Zustellung der Genehmigungserklärung der staatlichen Aufsichtsbe¬hörde in Kraft.
Fulda, 02. Dezember 2009