Die aktuelle Satzung unseres Verbandes
Satzung
für den
Caritasverband für die Diözese Fulda e.V.
mit den am 13. Februar 2020 in das Vereinsregister eingetragenen
Änderungen vom 12. November 2019
Satzung für den Caritasverband
für die Diözese Fulda e. V.
beschlossen von der Mitgliederversammlung des Caritasverbandes für die Diözese
Fulda e.V. am 23.06.2006, genehmigt durch den Bischof von Fulda am 14.07.2006, geändert und ergänzt von der Mitgliederversammlung am 10.10.2009, 14.11.2011, 19.11.2012, 27.11.2018 und am 12.11.2019.
Präambel
Caritas als Erfüllung des Liebesgebotes Christi gehört zusammen mit Verkündigung und Gottesdienst zum Auftrag und zu den unverzichtbaren Lebensäußerungen der Kirche.
Dabei ist Caritas zunächst persönliche Aufgabe eines jeden Christen, aber auch Aufgabe einer jeden christlichen Gemeinschaft und Gemeinde und Aufgabe des ganzen Bistums.
Nur wo Menschen sich in der Liebe Jesu gegenseitig annehmen, und nur wo sie die Liebe Jesu dazu bewegt, sich gerade den Armen und Verlassenen zuzuwenden, kann geschwisterliche Gemeinde wachsen.
Im Sinne des im Evangelium begründeten Auftrages wendet sich die Kirche mit ihren caritativen Werken helfend den Menschen in leiblicher, seelischer und geistlicher Not sowie in sozial ungerechten Verhältnissen zu.
Dieser Aufgabe gilt die besondere Sorge des Bischofs. Daher steht der Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Fulda. In diesem Verband sind alle der Caritas der Katholischen Kirche dienenden Einrichtungen und Dienste, die sich an den Auftrag der Kirche gebunden wissen, institutionell zusammengefasst, unbeschadet ihrer Rechtsform. Er vertritt die Caritas seines Bereiches nach außen.
§ 1
Name, Stellung und Geschäftsjahr
(1) Der Verband trägt den Namen "Caritasverband für die Diözese Fulda e. V.", (Verband).
(2) Der Caritasverband für die Diözese Fulda e. V. ist die vom Bischof von Fulda anerkannte institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der Caritas als eine Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche in der Diözese Fulda. Er steht unter dem Schutz und der Aufsicht des Bischofs von Fulda.
(3) Der Verband ist Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege.
(4) Er ist eine Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V.
(5) Der Verband ist ein privater Verein von Gläubigen im Sinne der Canones 299, 321-326 des Codex Juris Canonici.
(6) Der Verband wurde am 16.01.1917 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fulda eingetragen.
(7) Der Sitz des Verbandes ist Fulda. Er unterhält dort eine Geschäftsstelle.
(8) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Verbandes für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
§ 3
Organisation des Verbandes
(1) Die Arbeit der verbandlichen Caritas in der Diözese Fulda vollzieht sich auf der Ebene des Diözesan-Caritasverbandes, der Regional-Caritasverbände sowie auf der Ebene der Pfarreien und Pastoralverbünde.
(2) Die in der Diözese Fulda tätigen, dem Deutschen Caritasverband e. V. angeschlossenen katholischen caritativen Orden, Fachverbände und sonstigen caritativen Rechtsträger ordnen sich dem Verband zu.
(3) Die in den Absätzen (1) und (2) genannten Gliederungen und Fachverbände üben ihre satzungsmäßige Tätigkeit selbständig aus, soweit sie nicht durch ihre Satzung oder nach dem kirchlichen Recht der Aufsicht des Verbandes oder dem Diözesanbischof unterstehen.
(4) Für den Caritasverband für die Diözese Fulda e.V. gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) und die ergänzenden für das Bistum Fulda festgelegten Regelungen in den jeweils geltenden Fassungen, sowie das auf dieser Grundlage jeweils festgelegte kirchliche Arbeitsrecht.
§ 4
Aufgaben des Verbandes
(1) Die Caritas widmet sich dem gesamten Spektrum sozialer und caritativen Aufgaben in Staat, Kirche und Gesellschaft. Diese Aufgaben verwirklichen ehrenamtliche/freiwillige und berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch ihren gemeinsamen Einsatz.
(2) Der Verband wirkt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. gemeinsam mit seinen Mitgliedern an der Verwirklichung der Zwecke der kirchlichen Caritas mit:
1. Er hilft Menschen in Not und unterstützt sie auf ihrem Weg zu mehr Chancengleich-heit und einem selbständigen und verantwortlichen Leben.
2. Er versteht sich als Anwalt und Partner Benachteiligter, verschafft deren Anliegen und Nöten Gehör, unterstützt sie bei der individuellen Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte und tritt gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen entgegen, um Benachteiligung und Ausgrenzung zu verhindern.
3. Er fördert das soziale Bewusstsein in der Gesellschaft und den innerverbandlichen Zusammenhalt durch Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit.
4. Er gestaltet Sozial- und Gesellschaftspolitik mit, insbesondere durch die Übernahme von Mitverantwortung für die Entwicklung bedarfsgerechter sozialer Infrastrukturen und die Mitwirkung an einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung in Gesundheits-, Sozial-, Erziehungs-, Bildungs- und Beschäftigungsbereich.
5. Er verwirklicht den caritativen Auftrag durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen. Er setzt sich ein für die bedarfsbezogene und sachgerechte Weiterentwicklung der caritativen Dienste und Einrichtungen.
6. Er trägt bei zur Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Erfüllung sozialer und caritativer Aufgaben und deren Qualifizierung durch Aus-, Fort- und Weiterbildung.
7. Er fördert die Entwicklung und Umsetzung von Qualitätsstandards in den vielfältigen Feldern sozialer Arbeit.
8. Er fördert das ehrenamtliche/freiwillige und soziale Engagement und stiftet damit gesellschaftliche Solidarität.
9. Er fördert die Entwicklung und Reflexion der diakonischen Praxis in kirchlichen Gremien und Gemeinden.
10. Er fördert und unterstützt weltweit Partnerorganisationen und hilft Menschen, die von Krisen und Armut betroffen sind.
11. Er kooperiert auf den jeweiligen Ebenen mit den Partnern der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege.
(3) Der Verband nimmt als Gliederung des Deutschen Caritasverbandes e. V. in der Diözese Fulda insbesondere folgende Aufgaben wahr:
1. Gestaltung der sozialen Arbeit:
a. Der Verband stellt das Spezifische des kirchlichen Auftrages der Caritas nach innen und nach außen glaubwürdig dar und vertritt es engagiert.
b. Er fördert die Werke der Caritas unter Beachtung der Grundsätze der Personalität, Solidarität und Subsidiarität sowie beeinflusst und regt Entwicklungen auf dem sozialen und caritativen Gebiet in der Diözese Fulda an.
c. Er bewirkt durch innerverbandliche Kommunikation, Vernetzung und Willensbildung in den satzungsgemäßen Organen des Verbandes die Koordination und das Zusammenwirken der Mitglieder im Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, den Erfahrungsaustausch für die Praxis der sozialen Arbeit zu organisieren und Anregungen der Mitglieder aufzunehmen und bei der Aufgabenwahrnehmung zu beachten.
d. Er wirkt für die Caritas im Verbandsgebiet auf die einheitliche Verwirklichung seines Leitbildes hin und fördert gemeinsames Handeln durch verbindliche Grundsätze und Rahmenregelungen. Er schützt hierdurch das Ansehen der Caritas in Staat und Gesellschaft.
e. Er fördert, vertieft und regt die ehrenamtliche Caritasarbeit in der Diözese Fulda im Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern an.
f. Er führt Aktionen sowie Werke von diözesaner oder überdiözesaner Bedeutung insbesondere bei außerordentlichen Notständen gegebenenfalls im Zusammenwirken mit den Mitgliedern und dem Deutschen Caritasverband e. V. durch.
2. Interessenvertretung:
a. Der Verband vertritt die Interessen von notleidenden und benachteiligten Menschen unter anderem auch durch Unterstützung der Beratungsangebote der Mitglieder. Er nimmt Einfluss auf die Willens- und Meinungsbildung in Staat, Kirche und Gesellschaft. Hierzu gehört es auch, Not und Benachteiligung von Menschen und Gruppen bewusst zu machen, deren Interessen zu vertreten und die Öffentlichkeit über Fragestellungen der Caritas im Verbandsgebiet zu informieren. Er übt das Verbandsklagerecht zugunsten hilfebedürftiger und benachteiligter Personen durch anwaltliche Betreuung aus.
b. Er vertritt die Interessen der Dienste und Einrichtungen der Mitglieder bei der Gestaltung und Aushandlung der landesweiten und kommunalen Rahmenbedingungen und Regelungen gegenüber staatlichen Stellen und Sozialleistungsträgern. Hierzu gehört es auch, die Anliegen der Caritas im Verbandsgebiet zu vertreten und mit den Behörden und sonstigen öffentlichen Organen sowie den anderen Wohlfahrtsverbänden zusammenzuarbeiten. In der Funktion als Spitzenverband kann er mit Zustimmung der beteiligten Rechtsträger rechtlich verbindliche Rahmenregelungen für die Einrichtungen und Dienste mit den jeweiligen Vertragspartnern abschließen.
c. Er vertritt die Mitglieder in den Organen des Deutschen Caritasverbandes e. V. und in der Arbeitsgemeinschaft der Caritasverbände auf Landesebene.
3. Qualitätsentwicklung:
a. Der Verband fördert fachliche Entwicklungen caritativer Arbeit, insbesondere durch Informationen, Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Dokumentationen, Wissensmanagement und Aus-, Fort- und Weiterbildung in grundsätzlichen bzw. zentralen Themenbereichen.
b. Er entwickelt und sichert Qualitätsstandards caritativer Arbeit durch Eckpunkte und Qualitätssicherungsprozesse.
4. Erbringung von Dienstleistungen für die Mitglieder:
a. Der Verband informiert, berät und unterstützt die Einrichtungen und Dienste in fachlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Fragen des Betriebes sozialer Einrichtungen.
b. Er unterstützt die Gewinnung und Aus-, Fort- und Weiterbildung haupt- und ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Caritas.
c. Er begleitet und unterstützt die Mitglieder bei Qualitätssicherungs-, Verbands-
entwicklungs- und sonstigen Projekten.
5. Besondere Aufgaben:
a. Der Verband leistet nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften Amtshilfe bei der kirchenrechtlichen Vereinsaufsicht des Bischofs von Fulda.
b. Er hilft Menschen, die sich in Not befinden. Die §§ 52 - 54 Abgabenordnung werden berücksichtigt.
(4) Der Verband und seine Mitglieder verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen und Anliegen zu berücksichtigen und sind untereinander solidarisch.
§ 5
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind
a. die Katholischen Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Fulda sowie die sonstigen kirchlichen juristischen Personen im Sinne von § 34 Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für die Diözese Fulda mit caritativem Satzungszweck,
b. die im Bistum Fulda tätigen Rechtsträger der caritativen Orden, kirchlichen Fachverbände und sonstigen satzungsgemäß mit der kirchlichen Caritas assoziierten Rechtspersonen, die bei Inkrafttreten dieser Neufassung der Satzung bereits Mitglieder sind oder künftig nach dieser Satzung aufgenommen werden.
(2) Durch Beschluss der Vertreterversammlung, der auch die weiteren Voraussetzungen regelt, kann die Aufnahme von natürlichen Personen als Fördermitglieder zugelassen werden. Fördermitgliedern stehen nur die Rechte nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 dieser Satzung zu. Ihre Pflichten ergeben sich abschließend aus § 7 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 7.
(3) Die Mitglieder des Verbandes nach Abs. 1 sind zugleich Mitglieder des Deutschen Caritasverbandes e. V.
§ 6
Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 b entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Caritas-Aufsichtsrates. In allen sonstigen Fällen entscheidet der Vorstand.
(2) Über die nach den Satzungen der Regional-Caritasverbände erforderliche Zustimmung zur Aufnahme von Mitgliedern dieser Verbände entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aufnahme überdiözesan tätiger korporativer Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes e. V.
(4) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt,
1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum Geschäftsjahresende wirksam wird,
2. durch den Tod eines Mitgliedes,
3. bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit,
4. durch Ausschluss eines Mitgliedes wegen eines die Zwecke oder das Ansehen des Verbandes schädigenden Verhaltens sowie wegen grober Verstöße gegen kirchliche Grundsätze.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes der Caritas-Aufsichtsrat abschließend.
§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht,
1. ihre satzungsmäßigen Rechte durch die Vertreterversammlung wahrzunehmen,
2. sich als Einrichtung der Caritas im Bistum Fulda zu bezeichnen,
3. das Zeichen des Flammenkreuzes zu führen, soweit nicht der Caritas-Aufsichtsrat auf Antrag des Vorstandes etwas anderes bestimmt,
4. die Vertretung, Beratung und sonstige Unterstützung des Verbandes in Anspruch zu nehmen,
5. auf regelmäßige Information über die Entwicklungen der Caritas im Verbandsgebiet sowie
6. Anträge, Anfragen, Anregungen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen und eine Antwort zu erhalten.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. die satzungsmäßigen Ziele und Aufgaben des Verbandes und das Zusammenwirken der Caritas im Verbandsgebiet zu fördern,
2. das Leitbild des Verbandes für die caritative Arbeit zu beachten sowie den vom Verband verabschiedeten Grundsätzen und Rahmenregelungen Rechnung zu tragen,
3. die Bedingungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, ihre Satzungen sowie Satzungsänderungen dem Verband nach Möglichkeit vor Beschlussfassung zur Kenntnisnahme vorzulegen,
4. dem Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und über den Beginn, die Erweiterung und Beendigung caritativer Aufgaben das Benehmen mit diesem herzustellen,
5. ihr Rechnungswesen, Haushaltspläne und Jahresabschlüsse ordnungsgemäß zu gestalten und gemäß den für sie jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes oder ihrer Satzung prüfen und genehmigen zu lassen,
6. dem Verband existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten unverzüglich mitzuteilen und Empfehlungen zu beachten sowie
7. den Mitgliedsbeitrag gemäß der von der Vertreterversammlung zu beschließenden Beitragsordnung zu entrichten.
(3) Die Verpflichtungen nach den vorgenannten Ziffern 3, 5 und 6 gelten nicht für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 a dieser Satzung.
§ 8
Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind:
1. Die Vertreterversammlung.
2. Der Caritas-Aufsichtsrat.
3. Der Vorstand.
§ 9
Die Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus:
1. Jeweils einem Vertreter der zu einem Dekanat des Bistums gehörenden Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 1 a). Die genannten Mitglieder der Dekanate mit mehr als 10 Verbandsmitglieder entsenden jeweils zwei Vertreter .
2. Jeweils einem Vertreter eines Ordens, eines Fachverbandes oder einer sonstigen assoziierten Rechtsperson im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchstabe b), soweit das Mitglied im Bistum Fulda mindestens eine soziale Einrichtung betreibt.
(2) Die Vertreter gemäß Abs. 1 Nr. 1 werden auf Vorschlag des zuständigen Dechanten von den Verbandsmitgliedern gewählt. Der Vorschlag des Dechanten soll mindestens eine Person mehr enthalten als Vertreter für das Dekanat zu wählen sind. Die Wahl erfolgt im schriftlichen Umlaufverfahren. Jedes Verbandsmitglied kann pro Vertreterposition des Dekanates durch Beschluss seines Vertretungsorgans (Verwaltungsrat) eine Stimme abgeben. Das Ergebnis der Abstimmung hat das Vertretungsorgan innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Wahlvorschlages dem Dechanten schriftlich mitzuteilen. Gewählt ist, wer in der Reihenfolge jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Dechant stellt nach Fristablauf an Hand der vorliegenden Beschlüsse das Wahlergebnis fest und teilt es dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates und den Verbandsmitgliedern des Dekanates innerhalb von 2 Wochen mit. Über Einsprüche, die von wahlberechtigten Mitgliedern innerhalb von 1 Woche nach Zugang der Mitteilung erhoben sein müssen, entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Fulda abschließend. Der Wahlvorschlag, der nach dem/den gewählten Vertreter/n die meisten Stimmen erhalten hat, ist Ersatzvertreter/in. Er/Sie rückt nach, wenn ein Vertreter vorzeitig aus dem Amt ausscheidet. Weitere Einzelheiten der Wahl können durch eine vom Vorstand mit Zustimmung des Caritas-Aufsichtsrates erlassenen Wahlordnung geregelt werden.
(3) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 1 werden für eine Amtszeit gewählt. Sie bleiben bis zur Konstituierung der neuen Vertreterversammlung im Amt.
(4) Die Vertreter nach Absatz 1 Nr. 2 werden vom gesetzlichen Vertretungsorgan des Verbandsmitgliedes berufen und abberufen, soweit nicht ein Mitglied des Vertretungsorgans die Vertreteraufgaben selbst wahrnimmt. Die Berufung oder Abberufung eines nicht dem Vertretungsorgan angehörenden Vertreters ist unverzüglich dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates schriftlich mitzuteilen.
§ 10
Rechte und Pflichten der Vertreterversammlung
(1) Der Vertreterversammlung obliegen
1. die Wahl und Abberufung der nach § 12 Abs. 3 c zu wählenden Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates,
2. die Wahl der in die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbandes e. V. zu entsendenden Vertreterinnen und Vertreter,
3. die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr und die aktuelle Entwicklung sowie der Stellungnahme des Caritas-Aufsichtsrates,
4. die Entlastung des Vorstandes und des Caritas-Aufsichtsrates,
5. die Beschlussfassung über Grundsätze zur Aufnahme von Fördermitgliedern durch den Verband sowie die Ordnung und Höhe der Mitgliedsbeiträge,
6. die Beschlussfassung über Grundsätze und Rahmenregelungen zur Herbeiführung gemeinsamen Handelns der im Verband zusammengefassten Caritas in der Diözese Fulda,
7. die Beratung und Stellungnahme zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Wahrnehmung der Aufgaben der Caritas in der Diözese Fulda,
8. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes nach § 20.
(2) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt sechs Jahre.
§ 11
Sitzungen und Beschlüsse der Vertreterversammlung
(1) Die ordentliche Vertreterversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
(2) Eine außerordentliche Vertreterversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Verbandes es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(3) Die Vertreterversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, bei ihrer/seiner Abwesenheit von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates geleitet. Der/Die Sitzungsleiter/in hat in der Versammlung Stimmrecht.
(4) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt wenigstens vier Wochen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist durch den Vorstand in Abstimmung mit der/dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates auf 2 Wochen verkürzt werden.
(5) Anträge, weitere Angelegenheiten nachträglich auf die mit der Einladung zugegangene Tagesordnung zu setzen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen vor der Vertreterversammlung beim Vorstand einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Werden solche Anträge erst in der Versammlung gestellt, bedürfen sie zu ihrer Aufnahme in die Tagesordnung einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(6) Die Vertreterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Sitzungsleiter/in. Die Bestimmungen des Absatzes 5 Satz 3 und
§ 21 bleiben unberührt.
(7) Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der protokollführenden Person und dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.
(8) Die Vertreterversammlung kann Ausschüsse bilden und diese mit der Erarbeitung von Beschlussvorlagen beauftragen.
(9) Die Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates und des Vorstandes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Vertreterversammlung teil. Das Stimmrecht des/der Versammlungsleiters/in nach Absatz 3 bleibt unberührt.
(10) Die Vertreterversammlung kann zu ihren Sitzungen Gäste und Fachleute hinzuziehen.
§ 12
Der Caritas-Aufsichtsrat
(1) Der Caritas-Aufsichtsrat hat fünf bis sieben Mitglieder. Die Mitgliederzahl soll ungerade sein.
(2) Die/Der Vorsitzende wird vom Bischof von Fulda berufen.
(3) Dem Caritas-Aufsichtsrat gehören des Weiteren an
a. der/die Leiter/in der Abteilung Finanzen im Bischöflichen Generalvikariat Fulda oder ein an seiner/ihrer Stelle durch den Diözesanbischof berufenes Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
b. der/die Leiter/in der Abteilung Recht bzw. Justitiar/in im Bischöflichen Generalvikariat Fulda oder ein an seiner/ihrer Stelle durch den Diözesanbischof berufenes Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates,
c. mindestens 2, höchstens 4 von der Vertreterversammlung auf 4 Jahre gewählte Mitglieder. Diese müssen nicht der Vertreterversammlung angehören. Wählbarkeitsvoraussetzung ist die Zugehörigkeit zur Katholischen Kirche und ungehinderte Ausübung ihrer Gliedschaftsrechte. Sie sollen die für die Aufgaben des Caritas-Aufsichtsrates erforderlichen Kenntnisse haben. Bei der Wahl soll das zu wählende Mitglied das Alter von 65 Jahren nicht überschritten haben.
(4) Die Mitgliedschaft qua Amt oder auf Grund von Berufung durch den Diözesanbischof ist an das Amt bzw. die Berufung gebunden. Sie endet, wenn das Amt wegfällt oder die Berufung entzogen wird. Die gewählten Mitglieder bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Wahl der Aufsichtsratsmitglieder im Amt. Die Amtszeit der kooptierten Mitglieder endet mit dem Ende der Amtszeit der gewählten Aufsichtsratsmitglieder.
(5) Der Caritas-Aufsichtsrat kann bis zu zwei weitere geeignete Personen als Mitglieder kooptieren, soweit nicht die maximale Mitgliederzahl nach Absatz 1 überschritten wird.
(6) Die/Der stellvertretende Vorsitzende des Caritas-Aufsichtsrates wird vom Caritas-Aufsichtsrat aus seiner Mitte gewählt. Er/Sie vertritt die/den Vorsitzende/n im Verhinderungsfall.
(7) Abhängig beschäftigte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Verbandes können nicht Mitglieder des Caritas-Aufsichtsrates sein.
§ 13
Aufgaben und Pflichten des Caritas-Aufsichtsrates
Dem Caritas-Aufsichtsrat obliegt
1. die Mitwirkung bei der Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder gemäß § 15 sowie Abschluss, Änderung und Beendigung von Dienstverträgen mit diesen,
2. die Beratung und Kontrolle des Vorstandes; er kann gegebenenfalls die als notwendig angesehenen Informationen anfordern,
3. die Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Wirtschaftsplans (Haushaltsplans) mit Stellenplan und Investitionsplan für das kommende Jahr. Mehrjährige Investitions- und Finanzpläne sind ihm vom Vorstand zur Kenntnisnahme vorzulegen,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses, Beschlussfassung über den Ergebnisverwendungsvorschlag und Entgegennahme regelmäßiger Tätigkeits- und Finanzberichte des Vorstandes,
5. die Erteilung von Prüfungsaufträgen und die Entgegennahme des Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses,
6. gemeinsam mit dem Vorstand die Vorbereitung der Sitzungen der Vertreterversammlung sowie Erstellung der eigenen Stellungnahme in der Vertreterversammlung,
7. die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes,
8. die Beratung der nachfolgend aufgeführten Rechtsgeschäfte und Entscheidungen, die der Vorstand dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Abschluss vorzulegen hat; die vom Aufsichtsrat hierzu gefassten Beschlüsse hat der Vorstand bei der Durchführung dieser Rechtsgeschäfte und Entscheidungen zu beachten, ohne dass dies eine Bindung gegenüber Dritten bewirkt.
a) Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken,
b) Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen,
c) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates,
d) Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in den AVR-Vergütungsgruppen 1 bis 3, P 13 bis P 16 bzw. S 18 bis S 17 oder in einer diesen Eingruppierungen vergleichbaren Vergütungsgruppe oder Tätigkeit sowie bei Arbeitsverträgen für Stellen, die nicht mit dem Wirtschaftsplan gehörenden Stellenplan genehmigt sind,
e) sonstige - nachfolgend nicht aufgeführte - Rechtsgeschäfte mit einem Gegen-standswert von mehr als 50.000,-- € im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind,
f) Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,-- €, wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde,
g) "Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Konto¬korrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,-- €, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Ge¬genstandswertes zusammengefasst werden; bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzel¬genehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Aufsichtsrat und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden,"
h) Abschluss oder Änderung von sonstigen Dauerschuldverhältnissen mit einer Belastung von jährlich über 50.000,-- € oder einer unkündbaren Laufzeit von über 2 Jahren.
9. die Beratung weiterer in der Geschäftsordnung aufgeführten Rechtsgeschäfte, für die die Regelung der vorstehenden Ziffer 8, Satz 1, entsprechend gilt,
10. die Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand,
11. die Zustimmung zu den Grundsätzen und Richtlinien des Vorstandes für die Leitung der Verbandsgeschäftsstelle und der Einrichtungen des Verbandes sowie für die Mitarbeit in Gremien auf diözesaner und überdiözesaner Ebene sowie
12. die Bestellung von Mitgliedern für die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat von Gesellschaften und Rechtsträgern, an denen der Verband beteiligt ist.
§ 14
Sitzungen und Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates
(1) Der Caritas-Aufsichtsrat wird nach Bedarf vom/von der Vorsitzenden einberufen, jedoch mindestens viermal im Jahre. Auf schriftlichen Antrag eines Drittels seiner Mitglieder ist er einzuberufen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Nichteinhaltung der Form und Frist kann geheilt werden, wenn alle Mitglieder in der Sitzung anwesend sind und der Durchführung der Sitzung sowie der Tagesordnung mit mindestens 2/3 der Mitglieder zustimmen.
(2) Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von einer Woche vor der Sitzung des Caritas-Aufsichtsrates bei der/dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet der Caritas-Aufsichtsrat.
(3) Die Sitzungen des Caritas-Aufsichtsrates werden von der/dem Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, bei ihrer/seiner Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
(4) Die Vorstandsmitglieder nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Caritas-Aufsichtsrates teil, sofern dieser über deren Teilnahme im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(5) Der Caritas-Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Caritas-Aufsichtsrates, in ihrer/seiner Abwesenheit die Stimme der/des stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist die/der Vorsitzende des Caritas-Aufsichtsrates verpflichtet, innerhalb von vier Wochen den Caritas-Aufsichtsrat zu einer zweiten Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. In dieser Sitzung ist der Caritas-Aufsichtsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(7) Über die Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die wenigstens eine kurze Zustimmungsauffassung oder Erörterungen und die gefassten Beschlüsse enthalten muss. Sie ist von dem/der Sitzungsleiter/in und von dem/der Protokollant/in zu unterzeichnen.
§ 15
Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbandes besteht aus der/dem Vorsitzenden und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die/Der Vorsitzende wird vom Bischof von Fulda bestellt. Für die Bestellung unterbreitet der Caritas-Aufsichtsrat dem Bischof Vorschläge.
(3) Der Caritas-Aufsichtsrat benennt den/die Kandidaten/in für die weiteren Vorstandsämter. Dieser Kandidatenvorschlag wird dem Bischof zur Bestätigung vorgelegt. Soweit der Vorschlag aus einer Liste mit mehreren Kandidaten besteht, wählt der Caritas-Aufsichtsrat aus der bestätigten Kandidatenliste das jeweilige Vorstandsmitglied. Bei Vorschlag nur eines/einer Kandidaten/in ist die Bestellung mit der bischöflichen Bestätigung wirksam.
(4) Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt für die erste Amtszeit befristet auf drei Jahre. Im Anschluss an eine abgelaufene Amtszeit beschließt der Caritas-Aufsichtsrat ohne das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 über die Wiederbestellung. Dabei kann er festlegen, dass die Wiederbestellung wiederum befristet erfolgt. Wird keine Befristung beschlossen, endet die Amtszeit spätestens zum Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied das 65. Lebensjahr vollendet.
(5) Der Caritas-Aufsichtsrat kann ein Mitglied des Vorstandes unter Freistellung von seinen Aufgaben vorläufig abberufen und diesen Beschluss dem Bischof zur Bestätigung vorlegen. Wird die Abberufung seitens des Bischofs nicht innerhalb von 6 Wochen bestätigt, bleibt die Bestellung bestehen, andernfalls endet die Amtszeit mit dem Datum der Bestätigung.
(6) Der Sprecher des Vorstandes führt den Titel "Diözesan-Caritasdirektor/in". Die/Der Vorsitzende ist Sprecher des Vorstandes und leitet seine Sitzungen.
(7) Der Caritas-Aufsichtsrat, vertreten durch die/den Vorsitzende/n, schließt die Dienstverträge mit den Vorstandsmitgliedern ab und vertritt den Verband bei allen die Dienstverhältnisse der Vorstandsmitglieder betreffenden Angelegenheiten.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes nach dieser Satzung erhalten für ihre Tätigkeit ein Ge- halt.
§ 16
Aufgaben und Pflichten des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verband gemäß Satzung und Geschäftsordnung, den kirchlichen und staatlichen Rechtsvorschriften sowie den von den übrigen Verbandsorganen rechtmäßig festgelegten Grundsätzen und Richtlinien. Er führt die Geschäfte in eigener Verantwortung und ist für die Erledigung aller Aufgaben zuständig soweit diese nicht anderen Verbandsorganen nach dieser Satzung übertragen sind.
(2) Zu seinen Aufgaben gehören des Weiteren
1. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Caritas-Aufsichtsrates und der Vertreterversammlung, sowie alle sonstigen für die ordnungsgemäße Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Verbandes erforderlichen Maßnahmen,
2. die Vorlage des Geschäfts- und Finanzberichtes, die Erstellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses sowie die ordnungsgemäße Berichterstattung und Information in Caritas-Aufsichtsrat und Vertreterversammlung sowie
3. die Aufnahme und die Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese rechtlich in gleicher Weise verpflichtet und tragen gemeinsam die Verantwortung für die satzungsgemäße Erfüllung der Verbandsaufgaben. Sie sind zu kollegialer Zusammenarbeit angehalten.
(4) In einer vom Caritas-Aufsichtsrat zu beschließenden Geschäftsordnung kann bei Vorhandensein von mehreren Vorstandsmitgliedern die Aufteilung der Gesamtgeschäfts-führungsbefugnis des Vorstandes auf einzelne Ressorts vorgesehen werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder haben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu handeln. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller im Verband Beschäftigten und nimmt die Rechte und Pflichten des Verbandes als Arbeitgeber im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.
(6) Der Vorstand hat seine Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit dem Caritas-Aufsichtsrat zu erfüllen, damit dieser die Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Er hat den Caritas-Aufsichtsrat insbesondere über alle Angelegenheiten des Verbandes einschließlich seiner mit ihm verbundenen Unternehmen zu unterrichten. Dazu gehört die umfassende Berichterstattung über
1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Finanz-, Investitions- und Personalplanung,
2. die Entwicklung der Finanz- und Ertragslage,
3. Risiken, die für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes von erheblicher Bedeutung sein könnten sowie
4. wichtige Geschäfte und Vorhaben des Verbandes.
Die Berichte zu Nr. 1 sollen mindestens einmal jährlich, die Berichte zu Nr. 2 und Nr. 3 sollen mindestens zweimal jährlich dem Caritas-Aufsichtsrat vorgelegt werden. Die Berichte zu Nr. 4 sollen so rechtzeitig vorgelegt werden, dass der Caritas-Aufsichtsrat vor Vornahme der Geschäfte Gelegenheit hat, zu ihnen Stellung zu nehmen.
(7) Darüber hinaus ist dem Caritas-Aufsichtsrat aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Als wichtiger Anlass ist auch ein dem Vorstand bekannt gewordener geschäftlicher Vorgang bei einem verbundenen Unternehmen anzusehen, der für die Lage des Verbandes von erheblichem Einfluss sein kann.
(8) Der Caritas-Aufsichtsrat kann jederzeit vom Vorstand einen Bericht verlangen über Angelegenheiten des Verbandes, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Verbandes erhebliche Auswirkungen haben können. Auch ein einzelnes Mitglied des Caritas-Aufsichtsrates kann einen Bericht, jedoch nur an den gesamten Caritas-Aufsichtsrat, verlangen. Der Caritas-Aufsichtsrat kann jederzeit selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Personen die Bücher und Schriften des Verbandes einsehen, sowie die Finanz- und Ertragslage oder die Liquidität des Verbandes prüfen lassen.
(9) Der Vorstand ist verpflichtet, den intern erstellten ungeprüften Jahresabschluss mit dem Geschäftsbericht spätestens bis zum 30.04. des Folgejahres dem Caritas-Aufsichtsrat vorzulegen. Das gleiche gilt für den vom Vorstand in analoger Anwendung der §§ 290 ff HGB zu erstellenden Abschluss, der auch die verbundenen Unternehmen des Verbandes einbezieht.
(10) Der Vorstand hat eigene Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand des Verbandes gefährdende Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden, um Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Vorstand wird für die Anwendung der gleichen Grundsätze bei verbundenen Unternehmen sorgen, bei denen der Verband unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte verfügt.
§ 17
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
Bei mehreren Vorstandsmitgliedern bedürfen Entscheidungen des Vorstandes der Beschlussfassung. Näheres regelt eine vom Caritas-Aufsichtsrat beschlossene Geschäftsordnung für den Vorstand.
§ 18
Vertretung
(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Verbandes bedarf es der Unterschrift eines Vorstandsmitgliedes.
(2) Das Nähere kann die Geschäftsordnung regeln.
§ 19
Bischöfliche Aufsicht
(1) Folgende Beschlüsse und Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung des Bistums Fulda:
a) Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie Investitions- und Finanzpläne,
b) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschlüsse über die Ergebnisverwendung,
c) Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes,
d) nachfolgende Rechtsgeschäfte und Entscheidungen:
1. unabhängig vom Gegenstandswert:
1.1. Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe von Grundeigentum und sonstiger Rechte an Grundstücken,
1.2. Ausgliederung von Geschäftsbereichen, die Bildung neuer Rechtsträger, der Erwerb von Beteiligungen, die Gründung von Gesellschaften sowie die Eröffnung, wesentliche Änderung oder Schließung von selbständig geführten Einrichtungen und sonstigen Dienststellen,
1.3. Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des Vorstandes oder des Caritas-Aufsichtsrates,
1.4. Abschluss und Änderung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern aus den Bereichen Vorstand, Geschäftsführung Regional-Caritasverbände, Ressortleiter und Leitung von Einrichtungen oder in einer vergleichbaren leitenden Tätigkeit.
2. unabhängig von einer Mitteleinstellung im Wirtschaftsplan, deren Gegen-standswert 250.000,00 € übersteigt:
2.1. sonstige Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als
100.000,-- € im Einzelfall, soweit hierfür keine Mittel im genehmigten Wirtschaftsplan eingestellt sind,
2.2. Baumaßnahmen mit veranschlagten Gesamtkosten von mehr als 100.000,- €, (wobei der Aufsichtsratsbeschluss über die Gesamtmaßnahme die Zustimmung zu den erforderlichen Verträgen beinhaltet, wenn nichts anderes festgelegt wurde),
2.3. Aufnahme und Gewährung von Darlehen, einschließlich Vereinbarungen über Kontokorrentkreditlinien sowie Wertpapiergeschäfte mit einem Wert von jeweils mehr als 100.000,- €, wobei in sich zusammenhängende Vorgänge zur Bestimmung des Gegenstandswertes zusammengefasst werden; bei Wertpapiergeschäften ist eine Einzelgenehmigung nicht erforderlich, wenn diese Geschäfte gemäß den Bestimmungen einer vom Aufsichtsrat und der Bischöflichen Aufsicht genehmigten Anlagerichtlinie getätigt werden,
3. Abschluss und Änderungen von sonstigen Dauerschuldverhältnissen, bei denen die jährliche Belastung 50.000,00 € übersteigt und die unkündbare Laufzeit mehr als 5 Jahre beträgt.
(2) Der Verband lässt sich gemäß § 13 Nr. 4 prüfen und übersendet unverzüglich nach Vorlage des Prüfungsberichtes dem Bistum Fulda eine Ausfertigung des Prüfberichtes. Das Bischöfliche Generalvikariat kann jederzeit die Vorlage von weiteren Unterlagen und Auskünften vom Vorstand verlangen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe d) geregelte Beschränkung der Vertretungsmacht wird in das Vereinsregister eingetragen.
§ 20
Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
Der Beschluss der Vertreterversammlung über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Verbandes bedarf zur Rechtswirksamkeit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Vertreter und der Genehmigung des Bischofs von Fulda. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer gesondert zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung beschlossen werden.
§ 21
Vermögensanfall bei Auflösung
oder Aufhebung des Verbandes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bistum Fulda, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 22
Übergangsvorschriften
(1) Natürliche Personen, die bereits bei Inkrafttreten dieser Neufassung der Satzung Mitglieder des Verbandes sind, bleiben als Fördermitglieder nach den Bestimmungen dieser Satzung Verbandsmitglieder.
(2) Der bisherige Vorstandsvorsitzende wird mit Inkrafttreten dieser Neufassung der Satzung Vorsitzender des Caritas-Aufsichtsrates.
(3) Bis zur Neubestellung des Vorstandes gemäß dieser Satzung nimmt der bei Inkrafttre-
ten dieser Neufassung amtierende Diözesan-Caritasdirektor die Aufgaben des Vorstandes des Verbandes wahr. Die Aufgabenwahrnehmung kann jederzeit durch Beschluss des Caritas-Aufsichtsrates geändert oder die Bestellung widerrufen werden.
(4) Die bisherige Mitgliederversammlung nimmt bis zur Konstituierung der Vertreterversammlung deren Rechte und Pflichten nach dieser Satzung wahr.
§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch den Bischof von Fulda zum Zeitpunkt der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zeitgleich außer Kraft.
Vorstehender Satzungstext wurde mit der Änderung vom 12. November 2019 kirchenaufsichtsrechtlich genehmigt am 25. November 2019.